BMF-Schreiben
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung
Mit BMF-Schreiben v. 3.4.2025 hat die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung zur Anwendung der Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 EStG Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 3.4.2025 - IV C 4 - S 2221/00380/003/005, DOK: COO.7005.100.4.11668722
EStG § 10 Abs. 2
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG nur in Betracht, wenn diese nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018, 2338) wurde mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 EStG eine Rückausnahme geschaffen und mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096) in Hinblick auf die Schweizerische Eidgenossenschaft erweitert. Nach dieser Vorschrift waren Vorsorgeaufwendungen ungeachtet des Abzugsverbots als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Staat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) hat der Gesetzgeber § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe a EStG angepasst. Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG sind nunmehr - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen stehen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit handelt.
Das BMF-Schreiben beschäftigt sich ausführlich – insbesondere vor dem Hintergrund in den letzten Jahren ergangener, bislang aber nicht amtlich veröffentlichter BFH-Entscheidungen (deren Veröffentlichung nun vorgenommen wird) mit einem möglichen Sonderausgabenabzug bei grenzüberschreitender Betätigung.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.